AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen


1. Vertragsabschluss

1.1 Unsere Angebote sind freibleibend.
1.2 Der Kunde ist an sein Vertragsangebot vier Wochen gebunden. Der Vertrag kommt durch eine schriftliche Annahmeerklärung der Firma Reiner´s Partyzeltverleih (Auftragnehmer) zustande.
1.3 Sämtliche Abreden einschließlich der Nebenabreden bedürfen der Schriftform.


2. Preise

2.1 Die Preise sind sofort ohne Abzug zahlbar. Vereinbarte Preise verstehen sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe als Nettopreis zuzüglich der gesetzlichen geltenden Mehrwertsteuer.
2.2 Kommt der Auftraggeber mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, ab Zugang der ersten Mahnung Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz in Rechnung zu stellen. Dem Auftragnehmer bleibt es vorbehalten, einen höheren Schaden geltend zu machen. Dem Kunden bleibt der Nachweise eines geringeren Schaden vorbehalten.
2.3 Für jede erforderliche Folgemahnung werden dem Kunden 15,-Euro in Rechnung gestellt.
2.4 Kommt der Kunde mit Zahlungen in Verzug, kann der Auftragnehmer unbeschadet der Rechte aus Ziff. 2.2 schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen, verbunden mit der Erklärung, dass nach Ablauf der Frist die Erfüllung des Vertrages abgelehnt wird. Nach erfolglosem Ablauf der Nachricht ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Entschädigung gemäß Ziff. 7 zu verlangen. Dem Kunden bleibt die Möglichkeit erhalten, den Eintritt eines geringeren Schadens nachzuweisen. Dem Auftragnehmer bleibt die Möglichkeit vorbehalten, einen höheren Schaden geltend zu machen.


3. Abnahme-/Annahmeverzug

Die Gegenstände/Leistungen werden wie vertraglich vereinbart angeboten. Bei Abholaufträgen bietet der Auftragnehmer die Gegenstände in seinen Räumen an. Bei Übernahme der Gegenstände hat der Kunde diese auf offensichtliche Mängel zu untersuchen. Nimmt der Kunde Gegenstände/Leistungen nicht ab, obwohl sie ihm vertragsgemäß angeboten wurden, kann der Auftragnehmer auf Erfüllen des Vertrages bestehen oder bei endgültiger Annahmeverweigerung eine Entschädigung gemäß Ziff. 7 verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein geringere Schaden entstanden ist.


4. Mitwirkungspflichten/Obliegenheiten

4.1 Der Kunde hat bei Anlieferungsverträgen dafür zu sorgen, dass die freie Zu- und Abfahrt zum Veranstaltungsgelände durch den Auftragnehmer gewährleistet ist. Der Kunde hat dem Auftragnehmer spätestens acht Tage vor Veranstaltungsbeginn genau Hallen-/Gebäudepläne sowie Lagepläne über den Veranstaltungsort zur Verfügung zu stellen. Eventuell erforderliche behördliche Genehmigungen sind vom Kunden zu verschaffen.
4.2 Beim Zeltverleih gilt: Für Festzelte über 75 qm ist eine Bauabnahme erforderlich. Die Abnahme hat der Kunde auf seine Kosten zu besorgen. Der Auftragnehmer stellt Statik- und Bauskizzen (Prüfbuch für fliegende Bauten) zur Verfügung. Die Bauabnahme wird vom Auftragnehmer nur dann besorgt, wenn dies gesondert vereinbart ist. Der Kunde hat für eine ausreichende Anzahl von Feuerlöschern zu sorgen. Pro 100 qm sind Feuerlöscher mit ca. 12 kg erforderlich. Das Aufstellender Zelte erfolgt auf Anweisung des Kunden. Dieser ist verpflichtet vor Aufstellen der Zelte den Untergrund hinsichtlich Versorgungsleitungen zu überprüfen. Zelte sind mit Erdnägeln bis zu einer Tiefe von 80 cm zu befestigen. Der Kunde hat den Auftragnehmer auf evtl. bestehende Leitungen etc. hinzuweisen.
4.3 Bei Sturm- und Unwettergefahr hat der Mieter oder einer seiner Erfüllungsgehilfen zur Verfügung gestellte Gegenstände ordnungsgemäß zu sichern, insbesondere bei Mietzelten. Aus- und Eingänge dicht zu verschließen und die Zelthalle notfalls von Personen zu räumen. Bei Schneefall hat eine ständige Beheizung angemieteter Zelte zu erfolgen, so dass die Temperatur von 12°C nicht unterschritten wird. Zelte sind regelmäßig statisch ohne Schneelast berechnet.
4.4 Zur Verfügung gestellte Gegenstände sind entsprechend den jeweiligen Witterungsverhältnissen zu sichern. Schirme etc. sind bei Sturm zu schließen und gegen entsprechende Schänden zu sichern
4.5 Durch extreme Temperaturunterschiede im und außerhalb des Zeltes kann es zur Tropfenbildung (Kondenswasserbildung) an der Innenseite der Dachplane kommen. Das ist physikalisch bedingt und nicht auf mangelhafte Dachplanen zurückzuführen.
4.6 Der Mieter hat den Mietgegenstand so lange zu bewachen und in Obhut zu behalten, bis die körperliche Übernahme des Mietgegenstandes oder einen ihrer Beauftragten erfolgt ist. Die Obhutpflicht des Mieters endet mit der Übergabe des Mietgutes am jeweiligen Lager der Vermieterin.
4.7 Die Reinigungskosten für unsauberes Geschirr werden mit 30 % der Grundmiete berechnet.


5. Lieferung/Lieferverzug

Liefertermine sind angemessen zu verlängern, wenn der Auftragnehmer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen an der rechtzeitigen Lieferung gehindert ist. Nicht zu vertreten sind insbesondere unvorhersehbare Witterungseinflüsse (Sturm, Regen etc.), nicht vorhersehbare bzw. unvermeidbare Streiks etc. im Falle der Vereinbarung eines Fixtermins ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Lieferung aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, gänzlich unmöglich wird. Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden in diesen Fällen nicht zu.


6. Leistungsänderungen

Der Auftragnehmer behält sich vor, Änderungen der in Auftrag gegebenen Leistungen vorzunehmen, wenn die vertraglich versprochene Leistung hierdurch nicht beeinträchtigt und die Änderung für die vertraglich fixierten Interessen des Kunden nicht wesentlich und für diesen daher zumutbar sind.


7. Rücktritt durch den Kunden

Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, ohne dass der Auftragnehmer hierfür einen Anlass gegeben hat, oder kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Stornokosten zu verlangen. Diese betragen:
- bis vier Wochen vor vereinbarter Lieferzeit 20 % des Auftragspreises,
- zwischen vier Wochen und zwei Wochen vor vereinbarter Lieferzeit 40 % des Auftragpreises.
- Ab zwei Wochen vor vereinbartem Liefertermin 70 % des Auftragspreises.


8. Gewährleistung

8.1 Der Auftragnehmer hat dafür einzustehen, dass die vertraglichen Leistungen erbracht werden und die zugesicherten Eigenschaften besitzen.
8.2 Treten Mängel auf, hat der Kunde dem Auftragnehmer die Möglichkeit einzuräumen, nachzubessern.
8.3 Schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Kunde die vereinbarte Vergütung angemessen herabsetzen.
8.4 Offensichtliche Fehler hat der Kunde unverzüglich anzuzeigen. Kommt der Kunde dieser Pflicht nicht nach, erlischt insofern sein Gewährleistungsrecht.
8.5 Ist der Kunde Vollkaufmann, hat er gelieferte Gegenstände unverzüglich zu untersuchen und Mängel unverzüglich anzuzeigen. § 377, 378 HGB gelten entsprechend.
8.6 Bei gebrauchten Gegenständen kann keine Gewähr für die Freiheit von Staub- und Verpackungsresten übernommen werden. Die Gegenstände, insbesondere Geschirr etc. sind vor Gebrauch zu reinigen.


9. Haftung

9.1 Haftung des Auftragnehmers: Der Auftragnehmer haftet im Rahmen der vertraglichen Zusicherungen für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten. Für leicht fahrlässiges Verhalten ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein Verstoß gegen vertragswesentliche Pflichten vor. In diesem Fall haftet der Auftragnehmer begrenzt auf die typischen, vorhersehbaren Folgeschänden. Ist der Kunde Vollkaufmann, ist die Haftung auf die Deckung durch die Betriebshaftpflichtversicherung des Auftragnehmers beschränkt. Die Haftung für entgangenen Gewinn ist insoweit ausgeschlossen.
9.2 Der Kunde ist verpflichtet, eventuell eintretende Schäden möglichst gering zu halten und alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu ergreifen. Der Kunde hat für sämtliche Schäden an den zur Verfügung gestellten Gegenständen des Auftragnehmers zu haften, es sei denn, er kann glaubhaft darlegen, dass die Schäden auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht abgewendet werden konnten. Eine Haftung für Schäden, die evtl. durch das Einbringen von Erdnägeln bzw. Dübeln in den Untergrund entstehen, übernimmt der Vermieter auch gegenüber Dritten nicht. Für in Verlust geratene Gegenstände haftet der Kunde in Höhe des Wiederbeschaffungswertes. Bei Beschädigungen haftet der Kunde in Höhe der Reparaturkosten, höchstens jedoch in Höhe des Wiederbeschaffungswertes. Für Schäden, die ausschließlich auf einen Verstoß des Kunden gegen seine Pflichten gemäß Ziff. 4 beruhen, hat der Auftragnehmer nicht einzustehen. Im übrigen gilt §254 BGB. Von Ansprüchen Dritter wegen Schäden, die auf der Verletzung von Mitwirkungspflichten gem. Ziff. 4 beruhen, hat der Kunde den Auftragnehmer intern freizustellen.
9.3 Der Mieter haftet während der Mietzeit und bei Mietzeitüberschreitung für Verluste (Abhandenkommen) der Mietgegenstände sowie für alle Beschädigungen, die durch vertragswidrigen und sonstigen unsachgemäßen Gebrauch entstehen. Er haftet hierbei für seine Angestellten und Beauftrage sowie sonstige Dritte.
9.4 Der Mieter ist grundsätzlich verpflichtet, das Mietgut auf die Dauer der Veranstaltung bzw. des Vertragsverhältnisses gegen Diebstahl zum Wieder beschaffungspreis zu versichern oder zu beaufsichtigen. Nötigenfalls durch Wachschutzunternehmen.


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